Helfer

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Folgen für die Freistellung vom Wehr- und Zivildienst durch die Aussetzung der Wehrpflicht

mit In-Kraft-Treten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 und des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes am 01.07.2011 wird die Wehrpflicht und die Pflicht, Zivildienst zu leisten, ausgesetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wehrdienst- bzw. Zivildienstausnahme der Freistellung nach § 13a Wehrpflichtgesetz (WPflG) bzw. § 14 Zivildienstgesetz (ZDG). Das BBK möchte in Ergänzung zu den Informationen auf seiner Internetseite für die Behörden einige praktische Hinweise zum Umgang mit den Gesetzesänderungen geben.

§ 13 a WPflG wird zum 01.07.2011 ausgesetzt. § 14 ZDG bleibt zwar formal in Kraft, verliert aber durch die Aussetzung der Pflicht, Zivildienst zu leisten, seine Grundlage. Für alle freigestellten Wehr- und Zivildienstpflichtigen endet daher am 30.06.2011 um 24 Uhr die Pflicht zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz nach § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG. Verträge und Verpflichtungen, die der Helfer zusätzlich mit seiner Organisation oder dem Land unabhängig von der Verpflichtung gemäß § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG geschlossen hat, bleiben unberührt.

Übergangsregelungen wurden für die freigestellten Wehrpflichtigen nicht eingeführt. Es bedarf also keines Antrags der freigestellten Wehrpflichtigen auf Beendigung / Verkürzung. Ebenso wenig muss die untere Katastrophenschutzbehörde die Freistellung aufheben oder eine „Entlassung“ vornehmen. Wir empfehlen den Freigestellen jedoch, Ihre Organisation darüber zu informieren, ob und in welcher Form sie vorhaben, sich auch nach dem 30.06.2011 freiwillig im Zivil- und Katastrophenschutz zu engagieren.

Eine freiwillige Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung gem. § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG kann nach dem 30.06.2011 nicht mehr mit der Folge erfüllt werden, dass die (dann nicht mehr bestehende) Wehr- bzw. Zivildienstpflicht nach 4 Jahren als erfüllt gilt (vgl. § 13a Absatz 2 Satz 1 WPflG, § 14 Absatz 4, 1. Halbsatz ZDG). Eine nicht mehr bestehende Pflicht kann nicht prophylaktisch erfüllt werden.

Bis zum 30.06.2011 bleibt die Mitwirkungspflicht für alle Freigestellten bestehen. Wer vorher die Mitwirkung einstellt, der muss zurückgemeldet werden. Sollte die Wehrpflicht in der alten Form wieder eingeführt werden, stünde er dann zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes zur Verfügung, vorausgesetzt, er hätte die entsprechende Altersgrenze noch nicht erreicht.

Quelle: Rundschreiben BBK

Drucken